Diskussionsrunden >> Allgemein > Polizei !!! |
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Clan: Postings: 405 |
lol wusste nicht das der Thread alle hier so anregt *ggg* aber man sollte darüber ja reden oder ? *hrhr* ich bring keine Kopien mit weil ich denke das was ich zu Hause habe werde ich locker auf der LAN wiederkriegen und so welche Dinge darf ich für 24 Stunden auf meinem Rechner lassen wenn ich mich nicht irre *ggg* naja mal sehen ... __________________ Geiler Pimmel! |
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Clan: LA Jedi Knight 2 Postings: 697 |
das gilt nur für MP3s. Bei anderen Software (ausser natürlich Shareware oder Testversionen) gibt's das nich!
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Clan: Postings: 4035 |
Auch bei MP3 gilt das natürlich nicht. Urheberrechtsverletzungen auf Zeit sind auch Rechtsverstöße. |
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Clan: LA Jedi Knight 2 Postings: 697 |
Kann auch sein, hab aber auch schon gegenteiliges gehört. Glaub ich Dir aber einfach mal so.
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Clan: Coffee Appreciation Society Postings: 2273 |
(zu M$) oder man schreibt einfach nicht zurück ... Wenn du davon ausgehst das alle Lanparty besucher deine Freunde sind - und die das Orginal haben. (oder dafür GEMA gebüren Bezahlt haben) Ist das legal wenn du deren Musik rüberziehst. __________________ "Wer a sagt, der muss nicht b sagen. Er kann auch erkennen, dass a falsch war." - Brecht |
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Clan: Veni Vidi Vici Postings: 63 |
HEHE lasst die polizei weg!! ich will nähmlich meine 250 DVD Rips zum trausch anbieten MFG __________________ Leg Dich Mit Dem Besten An Und Du Stirbst Wie Alle Dann |
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Clan: Postings: 147 |
seeeehhhhrrr intelligent, dass dann hier rein zu schreiben! __________________ Blau-Gelb |
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Clan: Veni Vidi Vici Postings: 63 |
hehe als ob ich der einzige war der das gepostet hat __________________ Leg Dich Mit Dem Besten An Und Du Stirbst Wie Alle Dann |
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Clan: Veni Vidi Vici Postings: 63 |
vieleicht sollten die Admins diesen Tread löschen?? __________________ Leg Dich Mit Dem Besten An Und Du Stirbst Wie Alle Dann |
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Clan: Postings: 147 |
Müssten sie eigentlich. In den Regeln schreiben, dass das Mitbringen von Raubkopien verboten ist und dann so einen Thread zulassen geht eigentlich nicht. __________________ Blau-Gelb |
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Clan: Postings: 4035 |
Wir fangen doch hier nicht an zu zensieren. Schreiben können die Leute was sie wollen. Anonym ist hier sowieso keiner, so what? |
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Clan: Skunk Postings: 108 |
und wie gesagt wir ham ja alle die originale zu hause aufn Dachboden liegen
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Clan: Postings: 405 |
LOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOL macht euch doch nicht ins Hemd ... die Bullen hab eh kein Bock auf soviel SCHREIBKRAM ... wenn sie jemanden dort abführen wollen dann haben die die nächsten Wochen zu tun und darauf haben die kein bock lol __________________ Geiler Pimmel! |
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Clan: Skunk Postings: 108 |
Eben die ziehn lieber gemuetlich einen durch
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Clan: Postings: 405 |
Hier riecht es komisch das ist weil WIR KIFFEN und manchmal kommt die Polizei lol naja ... *g* das dazu ... __________________ Geiler Pimmel! |
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Clan: Veni Vidi Vici Postings: 63 |
wir KIIIIFFFFFENNNN __________________ Leg Dich Mit Dem Besten An Und Du Stirbst Wie Alle Dann |
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Clan: Postings: 48 |
was ist kiffen ? ;-)
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Clan: Midnight Man Postings: 33 |
Wie geht rauchen?
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Clan: BallerFun Postings: 29 |
KEINE PANIK!! Die Polizei darf nur auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehls Gegenstände beschlagnahmen. JEDER Gegenstand muss protokolliert und eine Durchschrift MUSS dem Durchsuchten ausgehändigt werden. Folgenden Text habe ich dazu im Web gefunden. Er ist zwar lang, aber es lohnt sich ihn zu lesen: Rechtsverstöße bei Hausdurchsuchungen: Rechtsverstoß 1 Es ist rechtswidrig, wenn die Beamten ihre Dienstausweise nicht zu Beginn der Hausdurchsuchung vorlegen. Rechtsverstoß 2 Es ist rechtswidrig, wenn die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde ohne Ihre Einwilligung und ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl und ohne das Vorliegen von "Gefahr im Verzug". Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht eingeholt werden kann, ohne daß der Zweck der Hausdurchsuchung gefährdet werden würde. Das heißt, daß die Hausdurchsuchung eilbedürftig sein muß und verhindern soll, daß Beweismittel vernichtet oder beiseite geschafft werden. Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß Gefahr im Verzug nicht vorliegt, also eine Hausdurchsuchung rechtswidrig ist, wenn - die Polizei nur allgemein vermutet, daß in der Wohnung noch Beweismittel vorhanden sind, und daß der Beschuldigte diese beseitigt, ohne daß hierfür irgendwelche Anhaltspunkte bestehen (LG Osnabrück, Urteil vom 26.11.1990, Az. 13 Js 13349/90 KLs, zu finden in Strafverteidiger, 1993, 573 f )., - die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl bewußt deswegen umgeht, weil der Beschuldigte über eine überwachte Telefonleitung keine Gespräche geführt hatte, so daß die Staatsanwaltschaft bei Gericht eine "undichte" Stelle vermutete (LG Darmstadt, Beschluß vom 12.08.1993, Az. 3 Qs 360/93, zu finden in Strafverteidiger, 1993, 573 f ). Strafverstoß 3 Es ist rechtswidrig, wenn zwar ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen wurde, dies aber willkürlich und unverhältnismäßig war. Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß ein Hausdurchsuchungsbefehl willkürlich und unverhältnismäßig ist, daß die Hausdurchsuchung als rechtswidrig ist, wenn - ein Hausdurchsuchungsbefehl gegen einen Unbeteiligten erlassen wurde, nur weil er mit einem Beschuldigten ein gemeinsames Postfach unterhalten hatte, ohne daß Anhaltspunkte für eine konkrete Tatbeteiligung des Unbeteiligten bekannt waren (BVerfG, Beschluß vom 23.06.1990, Az. 2 BvR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f. ). - eine Hausdurchsuchung beantragt wurde aufgrund der Aussage einer Zeugin, die ein Jahr vor der Hasudurchsuchung vom Hörensagen her wissen wollte, daß der Beschuldigte drei Handgranaten gekauft hätte (KG Fürstenwalde, Beschluß vom 30.11.1993, Az. 4 Gs 26 Js 79/92 (81/93). Rechtsverstoß 4 Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu ungenau ist. Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß ein Hausdurchsuchungsbefehl zu ungenau und daher rechtswidrig ist, wenn er nur den folgenden Inhalt hat: "In dem Ermittlungsverfahren gegen X wegen Volksverhetzung wird die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume in der Y-Straße in Z angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird." Es fehlt hier die Angabe, in welchen Räumen gesucht werden soll (Wohnraum? Geschäftsraum? Gartenhaus? ). Volksverhetzung beschuldigt wird (Hat er ein Flugblatt verteilt? Welches? ) Schließlich fehlt die Angabe, nach welchen Beweismitteln gesucht wird (Bücher? Schriften? Flugblätter? ). (BVerfG, Beschluß vom 26.05.1976, Az. 2 BvR 294/76, zu finden in BVerfGE 42, 212 ff. und Beschluß vom 24.05.1977, Az. 2 BvR 988/75, zu finden in BVerfGE 44, 353 ff. und Beschluß vom 03.09.1991, Az .2 BvR 279/90, zu finden in NJW 1992 Qs 8/83, zu finden in MDR 1984, 603 Beschluß vom 12.12.1983, Az. 512 Qs 8/83, zu finden in MDR 1984, 603) Rechtsverstoß 5 Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu spät vollzogen wird. Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß ein Hausdurchsuchungsbefehl zu spät vollzogen wird, die Hausdurchsuchung also rechtswidrig ist, wenn er erst nach sieben Monaten vollzogen wurde, ohne daß neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen. (LG Zweibrücken, Beschluß vom 11.06.1990, Az. 1 Qs 105/90). Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, daß ein Hausdurchsuchungsbefehl nach drei Monaten noch vollzogen werden darf (LG Osnabrück, Beschluß vom 01.10.1986, Az. 29 Qs 101 , zu finden in NStZ 1987, 522). Rechtsverstoß 6 Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl in einer Wohnung vollzogen wird, die zwischenzeitlich nicht mehr vom Beschuldigten, sondern von einem Unbeteiligten bewohnt wird. (LG Wiesbaden, Urteil vom 31.08.1987, Az. 6 Js 188780/86-81 Ls(Ns), zu finden in Strafverteidiger 1988, 292 f.) Rechtsverstoß 7 Es ist rechtswidrig, wenn bei einer Hausdurchsuchung entgegen § 105 II StPO kein Richter; kein Staatsanwalt und keine Durchsuchungszeugen, also entweder ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, hingezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.09.1990, Az 2 Vas 1/90, zu finden in NStZ 1991) Rechtsverstoß 8 Es ist rechtswidrig, wenn die Polizei bei der Hausdurchsucung Zufallsfunde entegegn§ 108 StPO nicht zufällig findet, sondern systematisch nach Zufallsfunden sucht. Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, daß eine solche systematische Suche nach Zufallsfunden vorliegt, die Beschlagnahme also rechtswidrig ist, wenn - im Rahmen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes nicht die Schußwaffe, daufür aber zahlreiche Schriftstücke gesucht und beschlagnahmt werden (KG Beschluß vom 29.05.1985, Az 2 AR 524/82 - 5 Ws 94/95, zu finden in Strafverteidiger 1985, 404 f.). - im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung nicht nur die gesuchten Bankbelege eines bestimmten Jahres, sondern auch alle Privaten Briefe, Sparbücher, Kontoauszüge usw. gesucht und beschlagnahmt werden (LG Bonn, Beschluß vom 01.07.1980, Az. 37 Qs 57/80, zu finden in NJW 1981, 292 ff.). - im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Diebstahls von vier Vasen eine Vielzahl von anderen Gegenständen, vor allem schriftliche Unterlagen, gesucht und beschlagnahmt werden (LG Berlin, Beschluß vom 09.051983, Az 512a/512 Qs 18/83, zu finden in Strafverteidiger 1987, 97 ff.). Rechtsverstoß 9 Es ist rechtswidrig, wenn die Polizei entgegen § 107 StPO nicht an Ort und Stelle der Hausdurchsuchung ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenstände anfertigt und dem Betroffenen sofort übergibt (OLG Stuttgart, Beschluß vom 26.10.1992, Az. 4 VAs 5/92, zu finden in Strafverteidiger 1993, 235 f.). Verhalten während einer Hausdurchsuchung Während einer Hausdurchsuchung haben Sie wenig Möglichkeiten, etwas zu tun. Im wesentlichen müssen Sie die Maßnahmen der Polizeibeamten erdulden. Sie sollten aber darauf bestehen, daß sich die Beamten ihrerseits an die gesetzlichen Vorschriften halten. Die folgenden Verhaltensmaßregeln während einer Hausdurchsuchung sind daher empfehlenswert: 1) Bewahren Sie Ruhe 2) Lassen Sie sich durch die Beamten nicht einschüchtern. 3) Leisten Sie lieber eine Unterschrift zu wenig als zu viel. Sagen Sie lieber ein Mal zuviel "Nein" als ein Mal zuwenig. Äußern Sie sich nicht gegenüber den Beamten, und zwar insbesondere nicht zu der Ihnen vorgeworfenen Straftat. Verweigern Sie die Aussage. 4) Beschimpfen Sie die Beamten nicht, sonst könne ein Strafverfahren wegen Beleidigung gegen Sie eingeleitet werden. Leisten Sie außerdem kein Widerstand gegen gesetzlich zulässige Maßnahmen der Polizei, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen Sie eingeleitet werden. 5) Lassen Sie sich vor der Durchsuchung die Dienstausweise aller Polizeibeamten und des anwesenden Staatsanwaltes bzw. Richters zeigen. Wenn die Beamten dies verweigern, verweisen Sie darauf, daß Sie die Beamten nicht persönlich kennen, und daß in der heutigen Zeit sich Kriminelle häufig als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben. Bestehen Sie daher auf der Vorlage der Ausweise. Lesen Sie diese dann genau durch. Merken Sie sich die Namen der Beamten. 6) Verneinen Sie die Frage der Beamten, ob diese in die Wohnung hereinkommen dürfen. Die Beamten müssen dazu nämlich den sogenannten "Durchsuchungsbefehl" vorlegen, die Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes oder der Polizei (siehe hierzu § 105 StPO). Der Durchsuchungsbefehl hat zu enthalten: a) die Straftat, meist eine Bestimmung des Strafgesetzbuches, b) die Tatsachen, aufgrund derer durchsucht wird, c) die Sachen der Personen, die durchsucht werden sollen, d) die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen, und zwar alles so genau wie möglich. Ein Durchsuchngsbefehl ist nur entbehrlich bei Vorliegen von "Gefahr im Verzug". Wenn sich die Beamten darauf berufen, bestehen Sie darauf, daß Ihnen erklärt wird, worin diese Gefahr liegen soll. 7) Lassen Sie sich vor der Hausdurchsuchung den Durchsuchungsbefehl zeigen. Lesen Sie ihn genau durch. Gewähren Sie den Beamten nur zu den Räumen zutritt, die im Durchsuchungsbefehl aufgeführt sind. 8) Fragen Sie, ob sich die Durchsuchung gegen Sie als Verdächtigen (dann gilt § 102 StPO) oder als Unverdächtigen richtet (dann gilt § 103 StPO). Im letzteren Falle haben die Beamten einen noch engeren Handlungsspielraum. 9) Fragen Sie, welche Gegenstände die Beamten suchen. Es ist zu überlegen, ob Sie die gesuchten Gegenstände freiwillig herausgeben, damit die Polizei in ihrer Wohnung nicht noch sogenannte "Zufallsfunde" macht, d.h. Gegenstände findet, die mit der Hausdurchsuchung in keinem Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. (§ 108 StPO) 10) Rufen Sie sofort einen Rechtsanwalt oder einen Freund an und bitten Sie diesen, sofort zu Ihnen zu kommen. 11) Widersprechen Sie der Durchsicht Ihrer Papiere, also z.B. von Briefen, Fotoalben, Tagebuchaufzeichnungen, Tonbändern usw. - Bücher, Zeitungen, Flugblätter sind jedoch keine Papiere im Sinne des § 110 StPO. Die Papiere dürfen dann nur vom Staatsanwalt gelesen werden und müssen hierzu ggf. versiegelt werden (§ 110 StPO). 12) Achten Sie darauf, daß ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten und in Verwahrung genommenen Gegenstände erstellt wird (§§ 107 und 109 StPO). Das Verzeichnis muß ähnlich genau sein wie der Durchsuchungsbefehl. Die bloße Angabe von "Beschlagnahmt wurden drei Bücher" genügt nicht, vielmehr muß jeweils Titel und Verfasser festgehalten werden. 13) Verlangen Sie nach der Beendigung der Hausdurchsuchung eine Abschrift des unten Ziffer 12) genannten Verueichnisses und ein Protokoll (§ 107 StPO). 14) Wenn die Polizei Ihren Forderungen nicht nachkommt, verlangen Sie den sofortigen Abbruch der Hausdurchsuchung und lassen dies in das Protokoll aufnehmen. __________________ Druff geschisse !!! :o) |
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Clan: BallerFun Postings: 29 |
Man achte besonders auf Punkt 12!! Wenn ein Beamter meine beiden PC beschlagnahmen will, dann verlange ich ein Protokoll mit Durchschrift, in welchem ALLE Komponenten aufgeführt sind. Mainboard, GraKa, RAM, CPU usw. und das alles mit Seriennummer. Ohne Protokoll hat man nämlich keinen Beweis, was die Polizisten alles mitgenommen haben. Und das Protokoll MÜSSEN sie ausstellen!! Na dann viel Spass, wenn alle 900 LAN-Teilnehmer darauf bestehen LOL Da brauchen die ein paar Wochen __________________ Druff geschisse !!! :o) |
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Clan: Chicago Police Departmend Postings: 22 |
Falsch, ein PC gilt als EINHEIT somit muss NUR eine Position im Protokoll erscheinen ... Wenn man ein Auto beschlagnahmt, schreibt man auch nicht auf, welche Züngkerzen, welche Reifen usw das Auto hat. Man vermerkt auch nicht, dass das Auto ueber Sitze, ein Lenkrad und einen Innenspiegel verfügt ... |
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Clan: LA Jedi Knight 2 Postings: 697 |
Krass, danach kriegt man dann ein leeres Gehäuse wieder oder man bekommt einen Hochleistungs-286 wieder. War ja nur ein PC der beschlagnahmt wurde. |
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Clan: BallerFun Postings: 29 |
Dann les nochmal nach! Es reicht nicht wenn die nur "Es wurde ein PC beschlagnahmt" aufschreiben. Das muss schon etwas genauer sein. Deshalb würde ich auf die Notiz der Seriennummern bestehen. Ein Auto erkennt man an der Fahrgestellnummer. Und wie erkennt man einen PC. Nehmen wir an die beschlagnahmen alle 900 Rechner, was ich net glaube. Woran wollen die denn sonst meinen PC wiedererkennen??? Am Nummernschild oder was? Bei einer beschlagnahmten Geldkassette muss auch der Inhalt aufgeschrieben werden, was sich da drin befindet. Das gilt auch net als eine Einheit. Dann könnten die ja das Ding mit 1000 EUR Inhalt einkassieren und man bekommt sie leer wieder Nenene, so einfach ist das nicht __________________ Druff geschisse !!! :o) |
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Clan: Postings: 405 |
löl __________________ Geiler Pimmel! |
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Clan: Midnight Man Postings: 6 |
oh mann und ich dachte ich geh auf die lan um cs zu zocken und einfach spass zu haben
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Clan: neverborn Postings: 4744 |
Was denn nun, CS zocken oder Spass haben? *fg* __________________ We will die before we surrender! "Ein Computerspiel ist wie ein Steak, wenn mans blutig will nimmt mans englisch" |
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Clan: LA Jedi Knight 2 Postings: 697 |
Na ja, zuerst CS zocken! Später kann man immer noch Spass haben. *g*
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Clan: Postings: 405 |
*harhar* so seh ich das auch ) __________________ Geiler Pimmel! |
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Clan: Team LANarena Postings: 2117 |
mit eurer rumprahlerei "ich hab die meisten filme, mp3s, etc." schneidet ihr euch nur selbst ins fleisch... und mit der ganzen raubkopiererei gewinnt ihr auch nix, aber das werdet ihr erst dann erkennen wenn ihr firma X anschreibt, ob sie nicht eure lan sponsoren wollen und in der absage "...sorry, kein budget mehr..." steht. oder daran, dass die preise für programme, musik- und video-cds sowie kinokarten definitiv nicht sinken, sondern steigen werden... __________________ \o/\o/\o/PartyPeople\o/\o/\o/ |
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Clan: Postings: 16 |
Tja, die Naivität sprudelt hier ganz schön muss ich sagen.Wenn unsere Staatsgewalt nun zwischen den Zeilen lesen möchte tut sie es auch.........kann bei einigen Einträgen die hier gemacht worden sind schon ausreichend sein für nen Besuch.............hehe Ihr *Prahlemänner* habter gut gemacht.Nu kann ich Euch empfehlen mit saúberen Platten dort anzutanzen.......denn man weiß ja nie!!
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